
Checklisten
Vorbereitete Listen zur Regelung der „Standard“-Insolvenz-To Do‘s in den unterschiedlichen Stadien des Insolvenzverfahrens.
Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens
- Änderung Bankkonten – Information an alle Kunden
- Auswahl Mitglieder der Insolvenz-Teams – Klärung Zuständigkeiten und Bevollmächtigung durch beauftragen IV
- Aufsetzen Informationsschreiben an Gläubiger/Lieferanten zur Eröffnung der vorläufigen Insolvenz – Versand Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
- Kommunikation der Zuständigkeiten und Kernprozesse beim insolventen Unternehmen (interne Kommunikation und Schulung)
- Anpassung der IT (Bestellvordrucke, Autorisierungen, etc.)
- Implementierung „vereinfachter“ Bestellvorgänge durch Einräumung von Lieferantenlimits
- Identifikation der wichtigsten Lieferanten – Kontaktaufnahme und evtl. Terminierung persönlicher Gespräche
- Einführung von „Notfall“-Listen zur Vermeidung von Produktionsausfällen
- Aufstellung Cashflow-Rechnung mit integriertem Controlling
- Änderung der Zahlungsläufe über neu eingerichtete Konten der IV
- Klärung Vorgehen und Zuständigkeiten zur Prüfung von Aussonderungsrechten
- Klärung Vorgehen und Zuständigkeiten zur Prüfung von Absonderungsrechten
- Klärung Kommunikation und Prozesse mit Verwalter von evtl. eingerichteten Lieferantenpools
- Vorbereitung und Einführung einer einheitlichen Dokumentation aller Lieferantenvereinbarungen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Präventiv: Bereits vor der Verfahrens-Eröffnung Information der Lieferanten bzgl. Vorgehen in der Übergangsphase und nach Eröffnung
- Beschaffung der Gerichtsbeschlüsse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erneuerung der Vollmachten für die in Insolvenz befindlichen Unternehmen
- Änderung der Firmierung der in Insolvenz befindlichen Unternehmen (Hinzufügen von „i.I.“)
- Offizielles Informationsschreiben an Gläubiger zur Anmeldung ihrer Insovenzforderungen zur Insolvenztabelle
- Klärung der Dauerschuldverhältnisse – Analyse der Fälle, in denen der IV den nach §103ff InsO die Erfüllungswahl hat