Checklisten

 

Vorbereitete Listen zur Regelung der „Standard“-Insolvenz-To Do‘s in den unterschiedlichen Stadien des Insolvenzverfahrens.

Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens

  • Änderung Bankkonten – Information an alle Kunden
  • Auswahl Mitglieder der Insolvenz-Teams – Klärung Zuständigkeiten und Bevollmächtigung durch beauftragen IV
  • Aufsetzen Informationsschreiben an Gläubiger/Lieferanten zur Eröffnung der vorläufigen Insolvenz – Versand Gerichtsbeschluss zur Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
  • Kommunikation der Zuständigkeiten und Kernprozesse beim insolventen Unternehmen (interne Kommunikation und Schulung)
  • Anpassung der IT (Bestellvordrucke, Autorisierungen, etc.)
  • Implementierung „vereinfachter“ Bestellvorgänge durch Einräumung von Lieferantenlimits
  • Identifikation der wichtigsten Lieferanten – Kontaktaufnahme und evtl. Terminierung persönlicher Gespräche
  • Einführung von „Notfall“-Listen zur Vermeidung von Produktionsausfällen
  • Aufstellung Cashflow-Rechnung mit integriertem Controlling
  • Änderung der Zahlungsläufe über neu eingerichtete Konten der IV
  • Klärung Vorgehen und Zuständigkeiten zur Prüfung von Aussonderungsrechten
  • Klärung Vorgehen und Zuständigkeiten zur Prüfung von Absonderungsrechten
  • Klärung Kommunikation und Prozesse mit Verwalter von evtl. eingerichteten Lieferantenpools
  • Vorbereitung und Einführung einer einheitlichen Dokumentation aller Lieferantenvereinbarungen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Präventiv: Bereits vor der Verfahrens-Eröffnung Information der Lieferanten bzgl. Vorgehen in der Übergangsphase und nach Eröffnung
  • Beschaffung der Gerichtsbeschlüsse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Erneuerung der Vollmachten für die in Insolvenz befindlichen Unternehmen
  • Änderung der Firmierung der in Insolvenz befindlichen Unternehmen (Hinzufügen von „i.I.“)
  • Offizielles Informationsschreiben an Gläubiger zur Anmeldung ihrer Insovenzforderungen zur Insolvenztabelle
  • Klärung der Dauerschuldverhältnisse – Analyse der Fälle, in denen der IV den nach §103ff InsO die Erfüllungswahl hat